Der französische Mahnbescheid
 

Ebenso wie in Deutschland gibt es auch in Frankreich die Möglichkeit, mit Hilfe eines vereinfachten gerichtlichen Verfahrens an das Geld zu kommen, das Ihnen ein anderer schuldet: die injonction de payer, die etwa dem deutschen Mahnverfahren entspricht.

Ebenso wie in Deutschland müssen Sie dafür bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts einen Antrag auf Erlass einer injonction de payer stellen. Die entsprechenden Vordrucke erhalten Sie bei den meisten Gerichten in Frankreich oder unter www.service-public.fr. Der Antrag kann auch von jeder beliebigen anderen Person in Ihrem Namen gestellt werden. Handelt es sich bei dieser aber nicht um einen Gerichtsvollzieher oder einen Anwalt, muss dem Gericht eine handschriftliche Vollmacht vorlegen. Dem Antrag müssen Sie alle Ihre Forderung belegenden Dokumente wie den Kaufvertrag, Quittungen, Schriftverkehr etc. beifügen.

Zunächst prüft das Gericht den Fall anhand der ihm vorgelegten Unterlagen.
Hält es Ihre Forderung für berechtigt, erlässt es den beantragten Mahnbescheid. Dieser wird dem Schuldner nicht - wie in Deutschland - automatisch durch das Gericht zugestellt, sondern Sie müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung an Ihren Schuldner beauftragen. Der Schuldner hat dann einen Monat Zeit, um gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Tut er dies rechtzeitig, so lädt das Gericht beide Parteien zur Verhandlung im streitigen Verfahren, und ein ganz normaler Zivilprozess beginnt, an dessen Ende das Gericht ein Urteil fällt. Befindet sich Ihr Schuldner in einer schwierigen finanziellen Situation, kann das Gericht ihm einen Zahlungsaufschub von bis zu zwei Jahren bewilligen.

Legt der Schuldner nicht fristgerecht Widerspruch ein, so können Sie innerhalb eines Monats bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, eine vollstreckbare Ausfertigung Ihres Titels beantragen. Mit diesem können Sie dann in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.

Das Gericht kann Ihnen aufgrund seine rechtlichen Prüfung auch nur einen Teil ihrer Forderung zusprechen.
Wenn Sie auch mit dieser Entscheidung einverstanden sind, beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung an den Schuldner. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie auch die Möglichkeit, den Mahnbescheid nicht zustellen zu lassen und eine "ganz normale Klage" zu erheben.

Lehnt das Gericht den erlass eines Mahnbescheids ab, weil es Ihre Forderung für nicht begründet hält, so steht Ihnen gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zu. Sie können aber eine "ganz normale Klage" gegen Ihren Schuldner erheben, wenn Sie dies für sinnvoll erachten.

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