Neuregelung
im französischen Verbraucherfinanzwesen für einen besseren Schutz
der Verbraucher
Am 1. August 2003 hat das französische Parlament das Gesetz über
„die finanzielle Sicherheit“ (Loi
n°2003-706 de sécurité financière) verabschiedet.
Es tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Wichtige Änderungen sind unter anderem:
- Neuregelungen
im französischen Verbraucherkreditgesetz für einen besseren
Schutz der Verbraucher
Das
neue Gesetz führt strengere Regeln vor allem im Bereich der Werbung
und der Verbraucherinformation ein, zum Beispiel:
-
müssen die Werbeträger den tatsächlichen französischen
effektiven Jahreszinssatz (TEG) nennen, der nicht mit dem deutschen
effektiven Jahreszinssatz
identisch ist,
-
müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Haupttext
enthalten sein und zwar in der gleichen Schriftgröße wie
der Rest des Textes, sie dürfen also nicht im „Kleingedruckten“
versteckt werden
-
muss das Kreditangebot vom Werbeträger oder jedem anderen Werbedokument
getrennt sein,
-
dürfen die von den Kreditinstituten verwendeten Werbeträger
weder den Eindruck erwecken, der Kredit würde ohne jegliche Kondition/Voraussetzung
gewährt werden, noch dass dieser Kredit eine Erhöhung der
Einkünfte zur Folge hat oder eine automatische und sofortige
verfügbare Geldreserve ohne erkennbare Gegenleistung darstellt.
Zusätzlich
bei laufenden Krediten muss das Kreditinstitut jeden Monat innerhalb einer
„angemessenen“ Frist vor dem Fälligkeitsdatum dem Verbraucher
einen aktuellen Stand der Leistungserfüllung des Kreditvertrags zukommen
lassen.
Wenn
für einen Kredit eine Versicherung vorgeschrieben ist, muss der Verbraucher
im Kreditangebot daran erinnert werden, dass er diese Versicherung bei
jedem Unternehmen seiner Wahl abschließen kann.
- Bessere
Information der Verbraucher bei Lebensversicherungen
Ab
den 1. Juli 2004 wird der Verbraucher bei Vertragsabschluss besser über
die Verzinsung der Geldanlage sowie über die Überschussbeteiligung
informiert werden, dies führt zu mehr Transparenz.
Die Angabe der Brutto-und Nettoeinzahlung, anhand derer man erkennen kann
welche Beträge die Versicherungsgesellschaft zurückhält,
müssen weiterhin klar angegeben werden.
Die Tabelle mit den Rückkaufswerten muss die Einzahlungsprämien
der letzten 8 Jahren angeben.
Ebenso wird der Verbraucher einen jährlichen Informationsbrief erhalten,
in dem unter anderem die Durchschnittsrendite und die garantierte Verzinsung
angegeben sind.
- Unterbreitung
von Angeboten für Bank- und Finanzdienstleistungen über Haustürgeschäfte
Für
die Unterbreitung von Angeboten für Finanzdienstleistungen gelten
neue Regeln:
(Versicherungsprodukte, Investmentfonds und Transaktionen auf ausländischen
Märkten fallen jedoch nicht darunter).
Dieses
Geschäftsfeld darf nur von:
-
Kreditinstituten (établissements de crédit),
-
Investmentunternehmen (entreprises d’investissement),
-
Versicherungsgesellschaften,
-
Finanzinstituten die in anderen Europäischenmitgliedstaten genehmigt
sind und eine Zulassung in Frankreich bekommen haben,
-
Banken,
- einiger
anderen Unternehmen die eine Zulassung für die Abwicklung einer
begrenzten Anzahl von Geldgeschäften haben,
ausgeübt
werden.
Achtung,
die Begriffe Banken und Kreditinstitute haben eine andere Bedeutung in
Deutschland wie in Frankreich.
Die
neuen Vorschriften werden durch einen Verhaltenskodex (Code de bonne conduite)
ergänzt. So sind z.B. Angebote verboten, die Anlageprodukte mit einem
zu hohen Risiko vorschlagen. Der Anbieter muss sich weiterhin über
die finanzielle Lage der Anleger informieren, bei der Beratung seine „carte
de démarcheur“ (Berufskarte für Vermittler von Bank-und
Finanzdienstleistungen) vorlegen und umfassende schriftliche Informationen
bereitstellen, so z.B. über das Unternehmen, den Mandanten, das Produkt,
die Dienstleistung, die Risiken. Der Kunde muss über sein Widerrufsrecht
aufgeklärt werden.
Wichtig!
Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab dem Tag, an dem der von den zwei Parteien
unterschriebenen Vertrag dem Verbraucher vorliegt. Der Verbraucher kann
ohne Angabe von Gründen und ohne Schadenersatzrisiko davon Gebrauch
machen. Ein abtrennbares Formular muss dem Angebot/Vertrag beilegen um
den Wiederruf zu erleichtern.
Der Anbieter im Sinne des Gesetzes „Loi de sécurité
financiére“ kann und darf keine Zahlung in irgendeine Form
annehmen.
Wenn der Anbieter diese verschiedene Pflichten nicht befolgt, kann er
hierfür strafrechtlich belangt werden.
- Die
„Conseillers en investissements financiers“ (Finanzberater
im Geldanlagebereich) - Ein neuer Berufsstatus und neue Pflichten
Vermögensberater,
die ehemals "conseillers en gestion de patrimoine", tragen nun
die Bezeichnung "conseillers en investissements financiers",
abgekürzt CIF (Finanzberater im Geldanlagebereich). Sie haben einen
eigenen Status und sind mit einer Referenznummer bei der
Autorité des Marchés Financiers (Aufsichtsbehörde
der Finanzmärkte) registriert.
Achtung!
Die Begriffe Vermögensberater und Finanzberater haben in Frankreich
eine andere Bedeutung als in Deutschland und sind deswegen nur zum Teil
als Synonyme zu benutzen.
Die
„conseillers en investissements financiers“ sind unabhängige
Finanzberater deren übliche Tätigkeit die Beratung von Kunden
in den oben genannten Bereichen ist.
Wenn Sie die Grenze der Beratung überschreiten, werden Sie den Regeln
der Unterbreitung von Bank und- Finanzangebote unterworfen.
In keinem Fall darf ein „conseiller en investissements financiers“
für etwas anderes als Beratung Geld entgegennehmen.
Ein
„Code de bonne conduite“ (Verhaltenskodex) schafft auch für
diesen Beruf mehr Klarheit.
Juni 2004
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