Neuregelung im französischen Verbraucherfinanzwesen für einen besseren Schutz der Verbraucher


Am 1. August 2003 hat das französische Parlament das Gesetz über „die finanzielle Sicherheit“ (Loi n°2003-706 de sécurité financière) verabschiedet. Es tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.


Wichtige Änderungen sind unter anderem:

  • Neuregelungen im französischen Verbraucherkreditgesetz für einen besseren Schutz der Verbraucher

Das neue Gesetz führt strengere Regeln vor allem im Bereich der Werbung und der Verbraucherinformation ein, zum Beispiel:

  • müssen die Werbeträger den tatsächlichen französischen effektiven Jahreszinssatz (TEG) nennen, der nicht mit dem deutschen effektiven Jahreszinssatz identisch ist,
  • müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Haupttext enthalten sein und zwar in der gleichen Schriftgröße wie der Rest des Textes, sie dürfen also nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden
  • muss das Kreditangebot vom Werbeträger oder jedem anderen Werbedokument getrennt sein,
  • dürfen die von den Kreditinstituten verwendeten Werbeträger weder den Eindruck erwecken, der Kredit würde ohne jegliche Kondition/Voraussetzung gewährt werden, noch dass dieser Kredit eine Erhöhung der Einkünfte zur Folge hat oder eine automatische und sofortige verfügbare Geldreserve ohne erkennbare Gegenleistung darstellt.

Zusätzlich bei laufenden Krediten muss das Kreditinstitut jeden Monat innerhalb einer „angemessenen“ Frist vor dem Fälligkeitsdatum dem Verbraucher einen aktuellen Stand der Leistungserfüllung des Kreditvertrags zukommen lassen.

Wenn für einen Kredit eine Versicherung vorgeschrieben ist, muss der Verbraucher im Kreditangebot daran erinnert werden, dass er diese Versicherung bei jedem Unternehmen seiner Wahl abschließen kann.

  • Bessere Information der Verbraucher bei Lebensversicherungen

Ab den 1. Juli 2004 wird der Verbraucher bei Vertragsabschluss besser über die Verzinsung der Geldanlage sowie über die Überschussbeteiligung informiert werden, dies führt zu mehr Transparenz.
Die Angabe der Brutto-und Nettoeinzahlung, anhand derer man erkennen kann welche Beträge die Versicherungsgesellschaft zurückhält, müssen weiterhin klar angegeben werden.
Die Tabelle mit den Rückkaufswerten muss die Einzahlungsprämien der letzten 8 Jahren angeben.
Ebenso wird der Verbraucher einen jährlichen Informationsbrief erhalten, in dem unter anderem die Durchschnittsrendite und die garantierte Verzinsung angegeben sind.

  • Unterbreitung von Angeboten für Bank- und Finanzdienstleistungen über Haustürgeschäfte

Für die Unterbreitung von Angeboten für Finanzdienstleistungen gelten neue Regeln:
(Versicherungsprodukte, Investmentfonds und Transaktionen auf ausländischen Märkten fallen jedoch nicht darunter).

Dieses Geschäftsfeld darf nur von:

  • Kreditinstituten (établissements de crédit),
  • Investmentunternehmen (entreprises d’investissement),
  • Versicherungsgesellschaften,
  • Finanzinstituten die in anderen Europäischenmitgliedstaten genehmigt sind und eine Zulassung in Frankreich bekommen haben,
  • Banken,
  • einiger anderen Unternehmen die eine Zulassung für die Abwicklung einer begrenzten Anzahl von Geldgeschäften haben,

ausgeübt werden.

Achtung, die Begriffe Banken und Kreditinstitute haben eine andere Bedeutung in Deutschland wie in Frankreich.

Die neuen Vorschriften werden durch einen Verhaltenskodex (Code de bonne conduite) ergänzt. So sind z.B. Angebote verboten, die Anlageprodukte mit einem zu hohen Risiko vorschlagen. Der Anbieter muss sich weiterhin über die finanzielle Lage der Anleger informieren, bei der Beratung seine „carte de démarcheur“ (Berufskarte für Vermittler von Bank-und Finanzdienstleistungen) vorlegen und umfassende schriftliche Informationen bereitstellen, so z.B. über das Unternehmen, den Mandanten, das Produkt, die Dienstleistung, die Risiken. Der Kunde muss über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden.

Wichtig!
Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab dem Tag, an dem der von den zwei Parteien unterschriebenen Vertrag dem Verbraucher vorliegt. Der Verbraucher kann ohne Angabe von Gründen und ohne Schadenersatzrisiko davon Gebrauch machen. Ein abtrennbares Formular muss dem Angebot/Vertrag beilegen um den Wiederruf zu erleichtern.
Der Anbieter im Sinne des Gesetzes „Loi de sécurité financiére“ kann und darf keine Zahlung in irgendeine Form annehmen.
Wenn der Anbieter diese verschiedene Pflichten nicht befolgt, kann er hierfür strafrechtlich belangt werden.

  • Die „Conseillers en investissements financiers“ (Finanzberater im Geldanlagebereich) - Ein neuer Berufsstatus und neue Pflichten

Vermögensberater, die ehemals "conseillers en gestion de patrimoine", tragen nun die Bezeichnung "conseillers en investissements financiers", abgekürzt CIF (Finanzberater im Geldanlagebereich). Sie haben einen eigenen Status und sind mit einer Referenznummer bei der Autorité des Marchés Financiers (Aufsichtsbehörde der Finanzmärkte) registriert.

Achtung! Die Begriffe Vermögensberater und Finanzberater haben in Frankreich eine andere Bedeutung als in Deutschland und sind deswegen nur zum Teil als Synonyme zu benutzen.

Die „conseillers en investissements financiers“ sind unabhängige Finanzberater deren übliche Tätigkeit die Beratung von Kunden in den oben genannten Bereichen ist.
Wenn Sie die Grenze der Beratung überschreiten, werden Sie den Regeln der Unterbreitung von Bank und- Finanzangebote unterworfen.
In keinem Fall darf ein „conseiller en investissements financiers“ für etwas anderes als Beratung Geld entgegennehmen.

Ein „Code de bonne conduite“ (Verhaltenskodex) schafft auch für diesen Beruf mehr Klarheit.


Juni 2004

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