Wertzuwachssteuer bei Immobilienverkäufen in
Frankreich: Ihre Rechte seit der Reform von Januar 2004
Sie
sind Hauseigentümer in Frankreich, haben dort Ihren Erst- oder Zweitwohnsitz
angemeldet und beabsichtigen Ihr Haus zu verkaufen? Dabei haben Sie zu
beachten, dass dieses Geschäft grundsätzlich einer Besteuerung
des Wertzuwachses für Grundstücke unterworfen ist, die beim
zuständigen französischen Finanzamt zu entrichten ist. Sie
fragen sich, welche Rechte Ihnen als EU-Bürger zustehen? Sie könnten
in bestimmten Fällen von einer Befreiung profitieren. Wichtiger
Hinweis: Alle folgenden Informationen betreffen nur Verkäufe nach
dem 1. Januar 2004. Für alle vor diesem Datum getätigten Verkäufe
gelten die alten Regelungen. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte
mit unserer deutsch-französischen Beratungsstelle in Verbindung.
1. Gesamtbefreiung, wenn das Gebäude mindestens 15 Jahre bewohnt wurde Sollten Sie Ihr Haus mindestens 15 Jahre bewohnt haben, so sind Sie insgesamt von der Wertzuwachsbesteuerung befreit. Die frühere Regelung sah eine solche Befreiung erst nach 22 Jahren vor. Die
Reform von 2004 sieht vor, dass bereits nach fünf Jahren ein jährlicher
Freibetrag von 2. Steuerbefreiung, wenn die Immobilie den Erstwohnsitz in Frankreich begründet Sollte
die verkaufte Immobilie bis zum Verkauf auch ihren Erstwohnsitz begründet
haben, so ist die oben geforderte Wohnzeit nicht mehr erforderlich, um
eine Befreiung zu erlangen. Unter Erstwohnsitz wird der gewöhnliche
und tatsächliche Wohnsitz verstanden. In einigen Fällen werden Sie allerdings von den französischen Finanzämtern aufgefordert, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die veräußerte Immobilie Ihren Erstwohnsitz begründet hat. (Wenn Sie zum Beispiel in Frankreich wohnen, aber Lohnsteuern in Deutschland zahlen, so etwa Beamte.) Als Beweis steht Ihnen jedes Mittel zur Verfügung (Erklärung vom Rathaus/Bürgeramt, Zahlung der Wohnungssteuer). 3. Befreiungen, wenn die Immobilie den Zweitwohnsitz in Frankreich begründet und Ihr Erstwohnsitz sich nicht in Frankreich befindet Sie können als EU-Bürger auch dann eine Befreiung erhalten, wenn die zum Verkauf stehende Immobilie Ihr Zweitwohnsitz ist und Sie Ihren Erstwohnsitz außerhalb Frankreichs haben. Voraussetzungen
dafür sind, dass 4. Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Immobilien, dessen Preis unterhalb oder genau bei 15.000 Euro liegt. II. Wie ermittelt sich die Steuer und wann wird sie entrichtet? 1. Vereinfachte Berechnung des Bruttowertzuwachses Zuerst
muss die Höhe des Bruttowertzuwachses zum Zeitpunkt des Verkaufes
festgestellt werden. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem
Verkaufs- und dem Erwerbspreis. Für einige dieser Kosten, wie beispielsweise Errichtungs- und Umbaukosten, Kosten für Wiederaufbau, Renovierungen und Verbesserungsmaßnahmen ist das Berechnungsverfahren durch die Reform in 2004 vereinfacht worden: Wurde
das Haus länger als fünf Jahre durch den Verkäufer bewohnt,
so kann aufgrund dieser vorgenommenen Arbeiten der Kaufpreis pauschal
um 15 % erhöht werden. 2. Das neue Berechnungsverfahren der Wertzuwachssteuer Wie wir oben bereits gesehen haben, wird der Bruttowertzuwachs um 10 % pro Jahr reduziert, wenn das Haus zuvor mindestens fünf Jahre bewohnt wurde. Für den Wertzuwachs besteht zusätzlich ein fester Freibetrag von 1000 Euro. Die Wertzuwachssteigerung wird mit einem Gesamtsteuersatz von 26 % versteuert (der eigentliche Steuersatz beträgt 16 %, auf den noch 10 % für verschiedene andere Steuern aufgeschlagen wird.) 3.
Die vereinfachte Zahlungsweise Ihr Notar ist verpflichtet, für Sie die Steuererklärung vorzunehmen und die Zahlung an das zuständige Finanzamt zu veranlassen. Wichtiger
Hinweis: Wenn Sie nicht in Frankreich ansässig sind und der Verkaufspreis
150.000 Euro überschreitet, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dieses
einem durch die Für weitere Informationen zur Wertzuwachssteuer legen wir Ihnen nahe, sich zum Beispiel mit der seit fast zehn Jahren spezialisierten deutschsprachigen Abteilung der SARF (anerkannte Gesellschaft der Fiskalvertretung) in Verbindung zu setzen (www.sarf.fr). Euro-Info-Verbraucher
e.V. |