2001






Blick auf die Aktivitäten des Jahres 2001

   Thematische Auswertung


1. Streitfälle im Bereich Automobile



Die bestehenden Hindernisse beim Kauf eines Fahrzeugs in Deutschland

Bestandsaufnahme

Die Diskrepanz bei Fahrzeugpreisen zwischen den europäischen Mitgliedstaaten, der Wegfall von Formalitäten an Grenzen und bei Finanzämtern bewegt immer mehr Verbraucher zum Kauf ihres Fahrzeugs im Ausland.
Gerade das deutsch-französische Grenzgebiet ist eine bevorzugte Region für die Verbraucher, die sich nicht scheuen, die Preise zu vergleichen und im Nachbarland einzukaufen. Da der deutsche Gebrauchtwagenmarkt eine sehr viel größere Auswahl an Fahrzeugen, vor allem deutscher oder sogar japanischer Fabrikate, zu erschwinglicheren Preise bietet, profitieren die französischen Verbraucher von den neuen Möglichkeiten, gebrauchte Fahrzeuge in Deutschland zu kaufen. Deutsche Verbraucher wiederum haben den französischen Neuwagenmarkt für sich entdeckt und wissen die zum Teil deutlich niedrigeren Preise für Neuwagen in Frankreich zu schätzen.


Diese Entwicklung spiegelt sich in einem starken Anstieg der Zahl von Zulassungsanträgen im Elsaß wieder.

Angesichts der Zunahme von Rechtsstreitigkeiten im Bereich Automobil hat EURO-INFO-VERBRAUCHER zwei Beschwerden bei der Europäischen Kommission wegen fehlerhafter Anwendung von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten eingereicht.

Die erste betrifft Frankreich wegen der Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit, die zweite Deutschland wegen Behinderung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Versicherungswesens. Die erste der Beschwerden befindet sich gerade im Stadium des Ermittlungsverfahrens; beide sind Gegenstand einer amtlichen Mitteilung an die zuständigen nationalen Stellen.

1.1 Situation in Frankreich

1.1.1 Behinderung der Warenverkehrsfreiheit;
          Verletzung von Gemeinschaftsrecht

Wir stellen einen Anstieg der Beschwerden entweder französischer Verbraucher fest, die in Deutschland ein Fahrzeug gekauft haben, oder deutscher Verbraucher, die nach einem Umzug ins Elsaß ihr Fahrzeug dorthin mitnehmen. Die Reklamationen richten sich gegen die Weigerung der französischen Behörde, ihre neuen oder gebrauchten Autos zuzulassen, obwohl diese die EU-Betriebsgenehmigung (EWG-Typengenehmigung) erlangt haben und mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Weigerung wird damit begründet, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht in französischer Sprache erstellt ist und nicht die Gesamtheit der technischen Daten enthält, die aufgrund der nationalen Verordnung vom 16. September 1994 (J.O. vom 31.12.1994) für eine Zulassung in Frankreich notwendig sind.

Diese Praxis dürfte einen Verstoß gegen die Richtlinie 70/156/CE, geändert durch die Richtlinie 92/53/CE, darstellen.

Diese Schlussfolgerung findet ihre Grundlage auch in der erläuternden Mitteilung der Kommission vom 15.05.1996 (96/C 143/04), die Zulassungsverfahren von Fahrzeugen betrifft, die noch bis vor kurzem in einem andern Mitgliedstaat zugelassen waren, und insbesondere seinen Art. 1.2, § 4 und 5, nach denen "ein Mitgliedstaat bei einem Neufahrzeug, das einem Fahrzeugtyp mit der EWG-Typengenehmigung entspricht und für das eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, nicht aus Gründen der Konstruktion oder des Funktionierens des Fahrzeugs die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme untersagen" kann.
"Auch bei Gebrauchtfahrzeugen mit einer Übereinstimmungsbescheinigung für ein Fahrzeug mit EWG-Typengenehmigung wäre eine Betriebserlaubniskontrolle seitens der Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates nicht gerechtfertigt: das Fahrzeug ist auf der Basis einer in allen Mitgliedstaaten gültigen EWG-Typengenehmigung zugelassen."

Die Schwierigkeiten, denen der Verbraucher in Frankreich bei der Zulassung von im Ausland gekauften Fahrzeugen begegnet, behindern den innergemeinschaftlichen Handel erheblich und bringen die Verbraucher vom Kauf ihrer Fahrzeuge im Ausland ab. Diese Praxis dürfte im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen und eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit darstellen.

Folglich hat EURO-INFO-VERBRAUCHER eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht, die mit Datum vom 26.10.2000 unter der Nummer 2000/5066, SG2000 A/14121 registriert wurde; sie befindet sich gerade im Stadium des Ermittlungsverfahrens.

Darüber hinaus hat EURO-INFO-VERBRAUCHER den Präsidenten des Conseil Général des Bas-Rhin, Herrn Philippe Richert, mit Schreiben vom 08.11.2000 aufgerufen, den Minister für Transport auf die Widersprüche zwischen der französischen und der europäischen Gesetzeslage einerseits, sowie auf die diskriminierende Praxis der mit der Anwendung dieser Texte befassten Stellen andererseits aufmerksam zu machen. Herr Richert wandte sich in der Folge unmittelbar an den französischen Minister für Transport. Dessen Antwortschreiben, das im Journal officiel vom 22.03.2001 veröffentlicht wurde, übermittelte er EURO-INFO mit Schreiben vom 30.03.2001.

Nach Ansicht des Ministers würden alle Übereinstimmungsbescheinigungen, auch wenn sie in einer anderen Sprache erstellt worden sind, von den Präfekturen anerkannt. Für alle anderen Fahrzeuge werde, so der Minister, wenn eine im Fahrzeugbrief eingetragene Veränderung vorgenommen wurde, von den Stellen der D.R.I.R.E. (Direction Régionale de l'Industrie de la Recherche et de l'Environnement) lediglich eine einfache Übersetzung verlangt.

Diese Antwort steht in Widerspruch zu der in den französischen Präfekturen vorherrschenden Praxis.

1.1.2. Praktische Konsequenzen der Zulassungsverweigerung

In den beschriebenen Fällen wird dem Verbraucher die Zulassung verweigert; er muss sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verschaffen, entweder über den Hersteller und dessen französische Niederlassung oder über die D.R.I.R.E. (verbunden mit einer Wartezeit von über 6 Wochen und Kosten von 80 bis 230 € oder mehr, wenn sich der Verbraucher an den Hersteller in Frankreich wendet). In Extremfällen stellen wir eine besonders diskriminierende Zulassungspraxis fest. Es kann bis zu einem Jahr vergehen, bevor der Verbraucher endlich eine Antwort auf seine Zulassungsanfrage erhält.

1.1.3. Anstieg der (illegalen) Scheinzulassungen in den             französischen Grenzregionen

Die bislang in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge, die aufgrund der offenen Nichtanerkennung der EU-Typengenehmigungen durch die französischen Behörden auf eine endgültige Zulassung warten, nehmen oft mit unzulässigen deutschen Kennzeichen sowohl in Frankreich als auch in Deutschland am Straßenverkehr teil. Diese rechtsfreie Zone bringt Missbräuche von Seiten derjenigen Personen mit sich, welche von diesen Zulassungsschwierigkeiten profitieren, indem sie mit Fahrzeugen fahren, bei denen sich die Feststellung des Halters, die Überprüfung des Bestehens einer Versicherung etc. extrem schwierig gestalten.
Diese Probleme werden durch die in Deutschland geltenden Gesetze über die Vergabe von Ausfuhrkennzeichen verstärkt.


1.2 Die Situation in Deutschland/ Behinderung der        Dienstleistungsfreiheit  im Bereich der Versicherungen für die        vorläufige Zulassung

EURO-INFO hat festgestellt, dass es für einen französischen Bürger, der in Deutschland ein neues oder gebrauchtes Auto gekauft hat, unmöglich ist, von den deutschen Behörden eine vorläufige Zulassung (Ausfuhrkennzeichen) zu erhalten, soweit er nicht eine Bescheinigung über seine Mitgliedschaft in einer Versicherungsgesellschaft vorlegt, die ihren Niederlassung in Deutschland hat.

Die deutschen Behörden berufen sich zur Rechtfertigung der Notwendigkeit, eine Versicherung nehmen zu müssen, die ihren Sitz in Deutschland hat, auf § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956. Diese Anordnung findet sich auch im Gesetzestext "Grenzüberschreitender Kfz-Verkehr Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen", dort § 7 Abs. 2 Nr. 2.
Wir verfügen über keine schriftliche Entscheidung der deutschen Behörden, mit der die Vergabe provisorischer Zulassungskennzeichen mit der Begründung, eine ausländische Versicherungsgesellschaft sei in Deutschland zur Deckung der in Frage stehenden Risiken nicht autorisiert, verweigert wird, da nach deutschem Recht Kennzeichen nur bei Vorlage der benötigten Dokumente vergeben werden können.


Nach unserem Kenntnisstand hat niemand ein langwieriges schriftliches Verfahren angestrengt, das offensichtlich nicht auf die Eilbedürftigkeit eines Antrags auf provisorische Zulassung abgestimmt ist, die ja zwangsläufig eine Übergangslösung für nur wenige Wochen sein soll.

Im Ergebnis können also sowohl die französischen Verbraucher, die ihr Auto in Deutschland kaufen, als auch die deutschen Verbraucher, die mit ihrem Auto ins Elsaß umziehen, dieses in Deutschland kaum vorübergehend zulassen, während sie auf die endgültige Zulassung in ihrem Wohnsitzland - im vorliegenden Fall also Frankreich - warten. Wir denken, dass diese Praxis einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und namentlich eine Behinderung der Dienstleistungsfreiheit im Versicherungssektor darstellt.

Daher hat EURO-INFO am 26.10.2000 gegen die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde vor der europäischen Kommission eingereicht. Diese Beschwerde wurde unter der Nummer 2001/4071 registriert. Nach dem aktuellen Stand der Dinge hat die Kommission den deutschen Behörden mit Datum vom 20.04.2001 ein Schreiben nach Art. 226 des EG-Vertrages mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt.
1.3 Steuerliche Aspekte

Im Anschluss an den Kauf eines Fahrzeugs in Deutschland, das in Anwendung von Art. 298 sexies III des Code Général des Impôts als Gebrauchtwagen angesehen wird (mehr als 6000 km und älter als 6 Monate), wurden zahlreiche Steuernachforderungen an diese Käufer wegen Hinterziehung der französischen Mehrwertsteuer gerichtet.
Obwohl sich der Gesetzestext zur Bestimmung des Alters nur auf den Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs bezieht und trotz des Vorliegens der Steuerbescheinigung "Bescheinigung des Erwerbs eines motorbetriebenen Erdfahrzeugs aus der EU durch eine der Mehrwertsteuer nicht unterliegende Person", interpretiert der französische Fiskus den Zeitpunkt der Bezahlung der Sache als das Datum seiner Lieferung und setzt diese beiden gleich. Dies erklärt sich daraus, dass nach Art. 256 II 1 des Code Général des Impôts als Lieferung einer Sache der "Übergang der Befugnis, über eine bewegliche Sache wie ein Eigentümer zu verfügen" angesehen wird, und nach Art. 1583 des Code civil der Verkauf zwischen den Parteien perfekt und das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, wenn man sich über die Sache und den Preis geeinigt hat. Letzteres gilt, auch wenn die Sache bisher weder geliefert noch bezahlt wurde. Für den französischen Fiskus vollzieht sich der innergemeinschaftliche Erwerb also bereits mit der Einigung über die Sache und den Preis. Diese Auslegung steht im Gegensatz zu der des deutschen Fiskus.

Die Verbraucher sind daher gezwungen, die Mehrwertsteuer auf Fahrzeuge doppelt zu entrichten, da diese von der französischen Steuerverwaltung als neu und von der deutschen Steuerverwaltung als gebraucht angesehen werden. Darüber hinaus werden Bußgelder auferlegt, die noch zu der für die Mehrwertsteuer verlangten Summe hinzukommen.

Angesichts dieser Vielzahl von Problemen bei der Zulassung importierter Fahrzeuge fanden eine Reihe von Gesprächen statt, und EURO-INFO hat im Rahmen des INTERREG PAMINA Programms am 29.01.2001 ein Lehrseminar über das Thema Autokauf in Deutschland und Fahrzeugzulassung in Frankreich organisiert (vgl. Bericht auf der Internet-Seite von EURO-INFO: http://www.euroinfo-kehl.com).

2. Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit der Entschädigung von     Opfern eines Verkehrsunfalls

Die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall eines Deutschen mit einem Ausländer in Frankreich bleibt problematisch und das trotz des anwendbaren Gemeinschaftsrechts. Man muss mit mehr als zwei bis sechs Monaten rechnen, bevor die französische Versicherungsgesellschaft auf eine aus dem Ausland kommende Schadensersatzforderung reagiert.

Bei einem möglichen Unfall in Frankreich gilt französisches Recht und die Schäden werden nach französischen Regeln abgewickelt. Der deutsche Verbraucher als Opfer eines Verkehrsunfalls in Frankreich hat nicht nur große rechtliche und verwaltungstechnische, sondern auch sprachliche Probleme bei der Durchsetzung seiner Rechte gegenüber der französischen Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzustellen, dass das deutsche Recht den in Deutschland ansässigen Versicherungskonzernen die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherten verbietet, da ihr die Verantwortung für den Unfall nicht zugerechnet werden kann. Dies bringt für das deutsche Opfer, das nicht rechtsschutzversichert ist, eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich, soweit es die Schadensregulierung betrifft.

Es ist richtig, dass dieses Problem mehrmals aufgegriffen und zum Gegenstand einer neuen europäischen Richtlinie gemacht wurde, die aber nicht vor 2003 in Kraft treten wird. Die Bereitstellung eines neuen Systems der Entschädigung von Verkehrsunfallopfern innerhalb der europäischen Gemeinschaft sieht die Bestimmung eines Vertreters des Versicherers in dem Land vor, in dem sich der Unglücksfall ereignet hat.

Währenddessen erweist sich die Schadensregulierung für das Opfer als wahrer Hindernislauf, der sich nicht allein durch den Hinweis auf die sprachlichen Schwierigkeiten erklären lässt.

3. Rechtsstreitigkeiten im Bereich des grenzüberschreitenden     Zahlungsverkehrs

Bestandsaufnahme

Die Verbraucher äußern ein immer kritischeres Urteil über die Methoden, die Qualität und den Preis der von den Banken angebotenen Dienstleistungen.

Bis heute und trotz Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Zahlungen muss festgestellt werden, dass der Verbraucher weiterhin sehr teuer für jeden Geldtransfer innerhalb der europäischen Gemeinschaft bezahlt. Die fehlende Transparenz der Tarife und die Unmöglichkeit für den Verbraucher, die Kosten eines Instituts mit denen eines anderen vergleichen zu können, verstärken sein Misstrauen gegenüber den angeblichen Segnungen des gemeinsamen Marktes (vgl. diesbezüglich die Ergebnisse des PAMINA-VERBRAUCHER-Seminars auf unserer Internetseite, das dem Thema "Banktransaktionen und -gebühren" gewidmet war).

4. Rechtsstreitigkeiten im Bereich E-Commerce
    (44 Beschwerden)


Die steigende Zahl der per Internet getätigten Käufe bringt eine Vervielfachung der grenzüberschreitenden Streitfälle mit sich.
Die Probleme bestehen hierbei im Bereich der Lieferung der bestellten Waren (Fristen, Verzögerungen, Ausbleiben der Lieferung...), der Ausübung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder der Zahlung per Kreditkarte. Das Prinzip der Anwendung des Rechts des Herkunftslandes auf die im Internet angebotenen Leistungen, das durch die E-Commerce-Richtlinie eingeführt wurde, bleibt dem Verbraucher unbekannt, der sich meistens auf das in seinem Land geltende Recht beruft. Was die rechtliche Situation in Deutschland angeht, so wird der Verbraucherschutz durch das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform, als Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Gewährleistung in innerstaatliches Recht, am 01.01.2002 gestärkt werden. So beträgt seither die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte von in Deutschland gekauften Waren zwei Jahre ab Lieferung der Sache. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel, so muss nicht der Verbraucher den Beweis erbringen, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war, sondern dies wird vermutet.

Man stellte fest, dass einer der Hauptgründe für die vielen Beschwerden im Bereich des E-Commerce der Mangel an Sicherheit ist, den der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt. Die Besorgnis derjenigen Verbraucher, die Waren über das Internet bestellen, betraf ebenso die Sicherheit der Zahlungen wie den Schutz personenbezogener Daten.

Die Fragen in bezug auf das Angebot von Finanzdienstleistungen im Internet konzentrierten sich auf die "First-e", den Ableger einer französischen Privatbank, von der auf deutschem Hoheitsgebiet und ausschließlich über Internet Geldmarktfonds zu äußerst interessanten Zinsen (6 %) anboten wurden; die Zinsen wurden dabei täglich gutgeschrieben.

First-e ist eine der ersten großen Versuche, den "Europapass", der die Kommerzialisierung von Finanzdienstleistungen im Internet gestattet, einzig und allein aufgrund der Dienstleistungsfreiheit, also ohne Zweigstelle in Deutschland zu nutzen. First-e war bei den deutschen Verbrauchern zunächst sehr erfolgreich. Aber im September 2001 beschloss First-e seinen Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Kunden wurden einzeln per e-Mail und durch einen Hinweis auf der Internetseite informiert.

Die Auflösung der Konten konnte bis zum 02.10.2001 gebührenfrei vorgenommen werden. Viele Kunden haben sich über die mangelnde Information beschwert, die oft einen Gebührenanfall für die Auflösung von nutzlosen Konten nach sich zog. EURO-INFO wurde aufgrund eines Presseartikels in der Zeitschrift "Finanztest" von deutschen Verbrauchern sehr häufig um Unterstützung ersucht. Dank mehrerer Kontaktaufnahmen zu der Generaldirektion der First-e in Paris konnten befriedigende Ergebnisse für zahlreiche Verbraucher erzielt werden.