Blick auf die Aktivitäten des Jahres 2001



   Verbraucherinformation


 
  • Thematische Analyse der 4192 Informationsanfragen
 
  Grafik

 


  • Kaufvertrag: 883 Informationsanfragen
  • Werkvertrag: 328 Informationsanfragen
  • Mietvertrag: 151 Informationsanfragen
  • Finanzdienstleistungen: 1182 Informationsanfragen
  • Versicherungen: 464 Informationsanfragen
  • Gewinnspiele / Lotterie: 84 Informationsanfragen
  • Sonstige grenzüberschreitende Fragen: 998 Informationsanfragen

Informationsanfragen und was dabei zu beachten ist
  • Informationen über Preise von Kraftfahrzeugen in Europa (511 Anfragen) davon 257 von deutschen und 254 von französischen Verbrauchern

Die Preisunterschiede bei Neufahrzeugen bleiben beträchtlich. Im Jahre 2001 konnten die niedrigsten Preise in den Niederlanden und Finnland ermittelt werden. Die Gründe für diese Preisunterschiede sind vielschichtig: Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf Neuwagen, die Zugehörigkeit eine Landes zur Euro-Zone (Großbritannien, Schweden, Griechenland und Dänemark gehören nicht dazu) und die Preispolitik der Automobilhersteller. Deutschland ist übrigens das teuerste Land der "Eurozone".

Beim Autokauf in einem anderen EU-Land wird der Vorsteuerpreis entrichtet, die Mehrwertsteuer wird im Land der Erstzulassung gezahlt. Die Preisunterschiede zwischen einem Vertragshändler vor Ort und einem Händler im Ausland können je nach Modell bis zu 20% betragen. Direkte Preisverhandlungen zwischen dem Händler und dem Kunden sind hierbei noch nicht berücksichtigt. Es ist gleichfalls möglich, sich an einen sogenannten Re-Importeur bzw. Zwischenhändler zu wenden, der dann das Fahrzeug im Ausland besorgt und die anfallenden Formalitäten für den Kunden erledigt. Dabei liegt es in der Verantwortung des Verbrauchers, sich von der Seriosität, Erfahrenheit und Liquidität des Händlers zu überzeugen, ehe er seine Bestellung bei ihm aufgibt!

Dem Verbraucher, der sein Fahrzeug auf eigene Faust im Ausland erwerben will, kann es passieren, dass sich der ausländische Händler weigert, ihm ein Fahrzeug zu verkaufen. In Dänemark kommt es beispielsweise bisweilen vor, dass ein Vertragshändler keine Neuwagen an ausländische Kunden verkauft! Dies ist eindeutig eine Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts, und jeder Verbraucher hat das Recht, dies bei der Europäischen Kommission anzuzeigen.

Um dem Informationsbedarf entgegenzukommen, der durch die Neuwagenpreisproblematik entsteht, wurde folgendes unternommen:

1. Die Preisliste zu Neufahrzeugen in der Europäischen Union wurde in die Rubrik "Praktische Tipps" auf der Internetseite von Euro-Info-Verbraucher e.V. aufgenommen, ebenfalls die Internetadresse der Seite der Europäischen Kommission, auf der die Studie zu finden ist, die jährlich aktualisiert wird.
http://europa.eu.int/comm/competition/

2. Die Informationen wurden vielfach von der Presse aufgegriffen.
3. Eine Broschüre in deutscher Sprache wurde verfasst, um dem Informationsbedarf der deutschen Verbraucher entgegenzukommen, was beim Automobilkauf im Ausland, insbesondere im Zusammenhang mit Frankreich zu beachten ist.
  • Informationen zum Immobilienkauf (164 Anfragen), davon 139 von deutschen und 25 von französischen Verbrauchern

Zu diesen Fragen hat Euro-Info-Verbraucher e.V. (im Rahmen der PAMINA-Fortbildungsreihe) ein grenzüberschreitendes Seminar veranstaltet, bei dem sich Experten aus Deutschland und Frankreich trafen. Die Ergebnisse dieser Veranstaltung können auf der Internetseite von EURO-INFO-VERBRAUCHER abgerufen werden.

Übrigens konnte hier gut die Unterschiedlichkeit der beiden Rechtssysteme beobachtet werden, was teilweise erklärte, warum deutsche Verbraucher objektive und genaue Informationen benötigen, wenn sie eine Immobilie in Frankreich kaufen wollen, ob nun als Haupt- oder Zweitwohnsitz. Daneben wurde eine Broschüre über Immobilienmakler in Frankreich herausgegeben.
  • Informationen über den Euro(719 Anfragen) davon 568 Anfragen aus Deutschland und 151 Anfragen aus Frankreich

Wenn es bisher hauptsächlich Probleme mit grenzüberschreitenden Überweisungen waren, die den Schwerpunkt des Informationsbedarfs hinsichtlich des Zahlungsverkehrs bildeten, war gegen Jahresende ein starker Anstieg von Anfragen zur Euroeinführung zu verzeichnen, besonders mit Bezug auf die Grenzregion.

Durch die Einrichtung einer Euro-Hotline ab dem 16.November unter der Nummer 01803-258000 konnte ein Mitarbeiter von EURO-INFO-VERBRAUCHER Fragen und Probleme der Verbraucher rund um den Euro entgegennehmen. 291 Anrufern konnte mit einer Antwort weitergeholfen werden. Diese Aktion wurde im Rahmen einer großangelegten Informationskampagne zur Euroeinführung auf Initiative des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. durchgeführt.

Im übrigen organisierte EURO-INFO-VERBRAUCHER gleichfalls im Rahmen des Projektes PAMINA-VERBRAUCHER ein grenzüberschreitendes Weiterbildungsseminar, das sich mit der Euroeinführung und deren Konsequenzen für den Verbraucher befasste. Es ist interessant festzustellen, dass für die öffentlichen Informationskampagnen zur Euro-Einführung in Deutschland 5 Millionen Euro und in Frankreich 22,5 Millionen Euro ausgegeben wurden und die Auswirkung auf die Informiertheit der Verbraucher laut verschiedener nationaler Umfragen gegenüberzustellen. Man konnte feststellen, dass sich die französischen Verbraucher gut informiert sahen, während sich die deutschen Verbraucher nur unzureichend auf die Einführung der neuen Währung vorbereitet fühlten.

  • Informationen zu Immobilienkrediten (233 Anfragen) davon 147 von deutschen und 86 von französischen Verbrauchern

Auch wenn man mit Befriedigung feststellen kann, dass sich Franzosen mittlerweile besser informieren, ehe sie im Ausland oder mit einem ausländischen Kreditinstitut einen Vertrag abschließen, sind sie doch im Vergleich zu den Vorjahren weniger daran interessiert, außerhalb Frankreichs einen Kredit aufzunehmen. Dies lässt sich angesichts der neuen wirtschaftlichen Entwicklung in Frankreich - insbesondere der fallenden Zinsen, die den französischen Kreditinstituten auf dem europäischen Markt Wettbewerbsvorteile verschaffen - leicht erklären.

Dies hat sich natürlich auch auf der deutschen Rheinseite herumgesprochen, und somit besteht bei den deutschen Verbrauchern ein gesteigerter Informationsbedarf zu Arten, rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Seriosität von französischen Kreditinstituten, die ihre Produkte auf dem deutschen Markt anbieten.. Immer mehr Verbraucher nutzen das Angebot von EURO-INFO-VERBRAUCHER, ihre Kreditverträge juristisch prüfen zu lassen.

Im Bereich der Verbraucherkredite gibt es diese Entwicklung nicht. Dies hat teilweise damit zu tun, dass Kreditinstitute Schwierigkeiten haben, im Ausland ihre Außenstände einzutreiben, insbesondere auf französischem Hoheitsgebiet, da es hier keine gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht gibt wie in Deutschland. Dies erklärt die Zurückhaltung der Banken, im Ausland lebenden Bürgern ohne zusätzliche Sicherheiten Kredite zu gewähren.

Weiterhin haben wir feststellen müssen, dass es unmöglich ist, in Frankreich ein Auto zuzulassen, das von einem ausländischen und insbesondere von einem deutschen Kreditinstitut finanziert wurde. Das deutsche Kreditinstitut behält nämlich in der Regel den Fahrzeugbrief, der nach deutschem Recht ein Eigentumszertifikat darstellt. Die französischen Behörden verlangen jedoch die Vorlage dieses Dokument bei der Zulassung eines Fahrzeuges. Man kann die Notwendigkeit dieser zwingenden Vorlage durchaus in Zweifel ziehen, zumal es in Frankreich keine direkte Entsprechung für den deutschen Fahrzeugbrief gibt. Die Finanzierung eines Fahrzeugs durch ein im Ausland ansässiges Kreditinstitut ist also mit den französischen Vorschriften über die KFZ-Zulassung nicht vereinbar.

  • Anfragen zur Zulassung im Ausland erworbener Kraftfahrzeuge (383 Anfragen) davon 187 von deutschen und 196 von französischen Verbrauchern

Die von dieser Problematik betroffenen deutschen Verbraucher sind hauptsächlich Familien, die kürzlich ins Elsass umgezogen sind oder Personen, die ein Fahrzeug an ihrem Zweitwohnsitz anmelden wollen. Die übrigen Anfragen kommen von französischen Verbrauchern, die ein Kraftfahrzeug in Deutschland kaufen wollen oder bereits gekauft haben und dieses dann in ihrem Wohnsitzland Frankreich zulassen müssen (vgl. hierzu auch die Problematik zur Zulassung importierter Kraftfahrzeuge im Kapitel "Reklamationen im Automobilbereich" sowie den Seminarbericht im Rahmen der PAMINA-Weiterbildung, abrufbar auf unserer Internetseite)

  • Informationen zu Mietverträgen (136 Anfragen) davon 113 von deutschen und 23 von französischen Verbrauchern

Diese Anfragen kommen nicht nur von deutschen Familien, die in Frankreich leben und dort zur Miete wohnen, sondern auch von vielen deutschen Studenten, die einen Studienaufenthalt in Frankreich absolvieren, sowie von deutschen Touristen, die einen zeitlich begrenzten Mietvertrag abschließen wollen. Viele Anfragen gab es beispielsweise über die Rechtmäßigkeit der von französischen Wohneigentümern vor Vertragsabschluss eingeforderten Mietbürgschaft.

Im allgemeinen kann man sagen, dass die Unterschiede im Rechtssystem bedeutend sind und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter führen. In Frankreich hat ein Mietvertrag normalerweise eine Mindestdauer von drei Jahren, kann jedoch vom Mieter unter Beachtung einer Kündigungsfrist jederzeit beendet werden. Die Mietkaution beträgt in Frankreich höchstens zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten, in Deutschland hingegen können drei Monatsmieten verlangt werden. Allerdings ist in Frankreich die in Deutschland zwingende zinsbringende Anlegung dieses Betrags auf einem Kautionskonto nicht vorgeschrieben.
Um auf eine von deutschen Verbrauchern häufig gestellte Frage zu antworten: In Frankreich ist es (im Gegensatz zu Deutschland) nicht möglich, als Mieter wegen Mängeln der Mietsache die Miete zu kürzen. Eine Mietminderung muss gerichtlich festgelegt werden und dies auch nur für den Fall, dass der Mieter die Mietsache während mindestens 40 Tagen nicht nutzen kann. Für das Datum des Beginns der Arbeiten, die den Gebrauch der Mietsache behindern, muss ein Beweis erbracht werden.

  • Informationen zu grenzüberschreitenden Steuerfragen (233 Anfragen) davon 149 von deutschen und 84 von französischen Verbrauchern

Informationen wurden hauptsächlich zum Ort der Steuerveranlagung gegeben. Dies ist der Hauptwohnsitz bzw. der Ort, an dem sich die betreffende Person hauptsächlich aufhält. Um das Risiko einer Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde ein deutsch-französisches Abkommen geschlossen (Deutsch-Französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21.Juli 1959, geändert am 28. September 1989).
Je nachdem, ob man die "Grenzzone" vom deutschen oder französischen Blickwinkel aus betrachtet, deckt diese nicht immer das gleiche Gebiet ab. In Frankreich gehören die drei Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle zur Grenzzone, für Deutschland existiert eine Liste von Städten und Gemeinden im grenznahen Raum, die auch im Internet zu finden ist.+

Für den Fall, dass der Grenzgänger Lohn für Tätigkeiten erhält, die in der Grenzzone ausgeübt werden, seinen Wohnsitz jedoch jenseits der Grenze hat, besteht für ihn die Möglichkeit, seine Steuern am Wohnsitzort zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Grenzgänger weniger als 45 Tage im Jahr an diesem Wohnsitzort aufhält oder wenn er seiner Arbeit außerhalb der Grenzzone nachgeht. In diesem Fall verliert er seinen Grenzgängerstatus. Fälle, in denen der Grenzgängerstatus wegen eines Arbeitsplatzwechsels verloren geht, sind besonders problematisch. Die Berechnung der Steuerbelastung erweist sich hier als besonders schwierig.

Zusätzlich zur Grenzgängerregelung stellt die 183-Tage-Regelung eine weitere Ausnahme dar, bei der die Besteuerung am Arbeits- und nicht am Wohnsitzort erfolgt. Nach dieser Regelung werden Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber weniger als 183 Tage ins Ausland entsendet werden, der Steuerpflicht in ihrem Wohnsitzland unterworfen, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz nicht im gleichen Land hat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Man muss hierzu anmerken, dass es für den deutschen Steuerzahler überaus interessant ist, seinen Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen. Er kann so gegenüber seiner steuerlichen Belastung in Deutschland bis zu 80% einsparen.

  • Informationen zu Fragen mit Bezug zur Justiz (163 Anfragen) davon 106 von deutschen und 57 von französischen Verbrauchern

Im Zusammenhang mit der Verbreitung der Broschüren über das deutsche und französische Rechtssystem kamen zahlreiche Anfragen zur Funktionsweise der jeweiligen Rechtssysteme und seiner Akteure, wie Anwälte, Gerichtsvollzieher und Notare.

  • Informationen zu Handwerkerdienstleistungen (328 Anfragen) davon 198 von deutschen und 130 von französischen Verbrauchern

Informationsanfragen zu Dienstleistungen kamen hauptsächlich von deutschen Verbrauchern, die beabsichtigten, Dienste von in Frankreich ansässigen Handwerkern in Anspruch zu nehmen, beispielsweise zum anwendbaren Recht und zur Mehrwertsteuer.

  • Informationen über E-Commerce (102 Anfragen) davon 65 von deutschen und 37 von französischen Verbrauchern

Das Jahr 2001 war von einer bedeutenden Zunahme der Anfragen zu Unternehmen gekennzeichnet, die ihre Produkte über das Internet vertreiben, und hier insbesondere zu Direktbanken. Auf die Anfrage von Verbrauchern hin konnte unsere Beratungsstelle dank der engen Zusammenarbeit mit nationalen Verwaltungen und Aufsichtsbehörden, den Ursprung bestimmter Angebote überprüfen. So konnte herausgefunden werden, ob es sich dabei um Angebote seriöser Unternehmen handelt.

  • Informationen über Versicherungen (427 Anfragen) davon 292 von deutschen und 135 von französischen Verbrauchern

Die Anfragen kommen hauptsächlich von Verbrauchern, die eine Versicherung im Ausland abschließen wollen. Die Versicherungsgesellschaften versichern praktisch so gut wie keine Personen, die nicht im selben Land ihren Wohnsitz haben, und blockieren so den europäischen Versicherungsmarkt zum Nachteil der Verbraucher. Das Beispiel unserer Grenzregion lässt eine geheime Absprache der Versicherungsunternehmen vermuten, nicht auf der anderen Seite der Grenze tätig zu werden. Für den Verbraucher ist die Nichtumsetzung eines Gemeinsamen Marktes auf diesem Gebiet bedauerlich.

Im übrigen unterscheidet sich das französische Versicherungssystem stark vom deutschen, was wiederum verschiedene Fragen aufwirft: So gibt es z.B. den Vertragstyp "multirisques-habitation" auf dem deutschen Versicherungsmarkt gar nicht, ebenso sind das System der Grunddeckung und der Schutz gegen Naturkatastrophen in Deutschland unbekannt. Viele Informationsanfragen ergeben sich aus der Tatsache, dass es deutsche Verbraucher gibt, die auch in Frankreich über Wohnungs- oder Grundeigentum verfügen.