Als Eigentümer einer Immobilie in Frankreich müssen Sie die sog. „taxe foncière sur
les propriétés bâties“ (Grundsteuer) zahlen

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Die französische Grundsteuer ist jährlich von der Person zu entrichten, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres Eigentümer, Erbpachtberechtigter oder Nießbrauchsberechtigter einer bebauten Immobilie (z.B. Haus oder Wohnung und das dazugehörige Grundstück) in Frankreich ist. Selbst wenn Sie im Laufe des Jahres Ihre Immobilie verkaufen oder diese vermieten, müssen Sie die Steuer für das gesamte Jahr entrichten. Sie können allerdings im Kaufvertrag festlegen, dass der neue Käufer einen Teil dieser Steuer übernimmt.

Im Laufe des letzten Trimesters eines jeden Jahres erhalten Sie Ihren Steuerbescheid (avis d’imposition), in dem insbesondere folgende Punkte aufgeführt werden:
• die zu besteuernden Immobilien
• die Summe der zu bezahlenden Steuer
• die Frist, innerhalb welcher die Steuer bezahlt werden muss.

Die Höhe der Grundsteuer wird auf der Grundlage des Mietwerts der Immobilie (valeur locative) berechnet und variiert je nach geographischer Lage, Kategorie, Fläche und Komfort des Objekts. Der Mietwert einer jeden Immobilie wird jedes Jahr entsprechend einem im Steuergesetz festgelegten Koeffizienten aufgewertet.
Ein Steuerfreibetrag von 50% soll die allgemeinen Kosten (Verwaltungs- und Erhaltungskosten, Abschreibungen, Versicherung, Reparaturen) decken.
Sollten einige Teile Ihrer Immobilie vorrübergehend von der Steuer befreit sein, werden diese nicht in die Berechnung der Steuer mit einbezogen.

Handelt es sich bei Ihrer Immobilie z.B. um einen Neubau, Wiederaufbau, Anbau an Ihren Haupt- oder Zweitwohnsitz oder Umwandlung eines landwirtschaftlichen Betriebs in Wohnraum, können Sie je nach Gemeinde unter Umständen zwei Jahre von (einem Teil) der Grundsteuer befreit werden. Diese Befreiung erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern Sie müssen Ihrem Finanzamt (centre des impôts fonciers) innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende Erklärung zukommen lassen. Handelt es sich z.B. um Neubauten muss eine solche Erklärung spätestens 90 Tage nach Fertigstellung bei Ihrem Finanzamt vorgelegt werden; wenn Sie eine Immobilie nach Fertigstellung kaufen und der Vorbesitzer nicht die entsprechende Erklärung ausgefüllt hat, gilt eine Frist von 90 Tagen ab Eigentumserwerb, allerdings wird auch in diesem Fall die Steuerbefreiung ab dem Tag der Fertigstellung berechnet.

Die Steuerbefreiung läuft in der Regel über einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend ab dem 1. Januar des auf die Fertigstellung folgenden Jahres. Ein im Jahre 2004 fertiggestelltes Gebäude wäre somit für 2005 und 2006 von der Grundsteuer befreit.

Für bestimmte Immobilien gelten längere Zeiträume für die Steuerbefreiung (10 oder auch 15 Jahre).

Bestimmte Personengruppen können auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und Ihres Alters, bestimmter Behinderungen oder Ihres Witwenstand gänzlich von der Grundsteuer befreit werden oder eine Steuerermäßigung erhalten. Dies gilt allerdings in der Regel nur für die Steuer, die Sie für Ihren Hauptwohnsitz entrichten müssen und nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Weitere Informationen zur Grundsteuer, insbesondere zu Berechnung und Höhe erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem französischen Finanzamt. Allgemeine Informationen in französischer Sprache finden Sie hier

 

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